Rechtssatz RS0047574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047574
Entscheidungsdatum
28.11.1973
Rechtssatz
Hat der in erster Linie zur Unterhaltsleistung und Versorgung des Kindes verpflichtete Vater ein angemessenes Heiratsgut bisher nicht gegeben und ist er hiezu auch nicht bereit, dann kann die gleichzeitige Antragstellung auch gegen die nachfolgend Dotationspflichtigen nicht unzulässig sein, solange nicht feststeht, daß es vom Vater zu leisten ist. Die Berechtigung dieses Antrages hängt allerdings davon ab, ob nicht schon die Leistungsfähigkeit des Vaters ausreicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047574
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19731128_OGH0002_0070OB00189_7300000_005