Rechtssatz RS0047576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047576
Entscheidungsdatum
03.04.1979
Rechtssatz
Wurde zB - auch nur stillschweigend - vereinbart, daß der primär unterhaltspflichtige Vater während der gesamten Dauer seines Studiums ohne Rücksicht auf dessen Länge und allfällige Verzögerungen von Unterhaltsleistungen befreit sein sollte, dann ist bei Prüfung eines Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB die Annahme zugrundezulegen, daß der Vater während jenes Zeitraumes zur Unterhaltsleistung nicht imstande war.Wurde zB - auch nur stillschweigend - vereinbart, daß der primär unterhaltspflichtige Vater während der gesamten Dauer seines Studiums ohne Rücksicht auf dessen Länge und allfällige Verzögerungen von Unterhaltsleistungen befreit sein sollte, dann ist bei Prüfung eines Ersatzanspruches nach Paragraph 1042, ABGB die Annahme zugrundezulegen, daß der Vater während jenes Zeitraumes zur Unterhaltsleistung nicht imstande war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047576
Dokumentnummer
JJR_19790403_OGH0002_0020OB00506_7900000_002