Rechtssatz RS0047596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047596
Entscheidungsdatum
19.02.1992
Rechtssatz
Gehen beide Elternteile bei Vergleichsabschluß davon aus, daß der Arbeitslosengeld beziehende unterhaltspflichtige Elternteil arbeitsfähig und arbeitswillig ist, dann ist für die Beurteilung, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvergleiches geändert haben, nicht vom tatsächlichen, sondern vom erzielbaren Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047596
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00537_9200000_001