Rechtssatz RS0047615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047615
Geschäftszahl
7Ob20/74; 4Ob522/74; 2Ob612/83
Entscheidungsdatum
28.08.1984
Rechtssatz
Bei dem auf § 141 ABGB beruhenden Recht auf Unterhaltsleistung vornehmlich durch den Vater handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes, über den die Eltern allein nicht verfügen können. Wird die Zustimmung des Gerichtes nicht eingeholt, so erlangt eine Vereinbarung der Eltern nur inter partes Rechtswirksamkeit, läßt aber den Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 141 ABGB unberührt.Bei dem auf Paragraph 141, ABGB beruhenden Recht auf Unterhaltsleistung vornehmlich durch den Vater handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch des Kindes, über den die Eltern allein nicht verfügen können. Wird die Zustimmung des Gerichtes nicht eingeholt, so erlangt eine Vereinbarung der Eltern nur inter partes Rechtswirksamkeit, läßt aber den Unterhaltsanspruch des Kindes nach Paragraph 141, ABGB unberührt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 20/74
Entscheidungstext OGH 07.03.1974 7 Ob 20/74
Veröff: EFSlg 21593
- 4 Ob 522/74
Entscheidungstext OGH 19.03.1974 4 Ob 522/74
Veröff: EFSlg 21593
- 2 Ob 612/83
Entscheidungstext OGH 28.08.1984 2 Ob 612/83
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047615
Dokumentnummer
JJR_19740307_OGH0002_0070OB00020_7400000_001