Rechtssatz RS0047616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047616
Entscheidungsdatum
30.11.1994
Rechtssatz
Geht ein für ein uneheliches Kind Unterhaltspflichtiger deshalb keinem Erwerb nach, weil er den Haushalt führt oder weil er sich im Elternkarenzurlaub befindet, so ist bei der Unterhaltsbemessung in einer ersten Stufe von dem Einkommen auszugehen, das er unabhängig von der Führung des Haushalts und der Betreuung der ehelichen Kinder erzielen könnte. In einer weiteren Stufe ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den sich aus der geforderten Anspannung ergebenden Unterhaltsbetrag ins Verdienen zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047616
Dokumentnummer
JJR_19941130_OGH0002_0030OB00569_9400000_001