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Rechtssatz RS0047616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047616

Geschäftszahl

3Ob569/94

Entscheidungsdatum

30.11.1994

Rechtssatz

Geht ein für ein uneheliches Kind Unterhaltspflichtiger deshalb keinem Erwerb nach, weil er den Haushalt führt oder weil er sich im Elternkarenzurlaub befindet, so ist bei der Unterhaltsbemessung in einer ersten Stufe von dem Einkommen auszugehen, das er unabhängig von der Führung des Haushalts und der Betreuung der ehelichen Kinder erzielen könnte. In einer weiteren Stufe ist zu prüfen, ob es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumindest den sich aus der geforderten Anspannung ergebenden Unterhaltsbetrag ins Verdienen zu bringen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 569/94
    Entscheidungstext OGH 30.11.1994 3 Ob 569/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047616

Dokumentnummer

JJR_19941130_OGH0002_0030OB00569_9400000_001