Rechtssatz RS0047620
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047620
Entscheidungsdatum
22.09.1964
Rechtssatz
Zur Auslegung des Begriffes "notdürftiger Unterhalt". Ein Anspruch auf Leistung des notdürftigen Unterhaltes kann schon begrifflich nur dann bestehen, wenn der Anspruchswerber außer Stande ist, selbst ein Einkommen in der Höhe des Existenzminimums bei den im Einzelfall bestehenden Verhältnissen zu verdienen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0047620
Dokumentnummer
JJR_19640922_OGH0002_0030OB00104_6400000_002