Rechtssatz RS0047634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047634
Entscheidungsdatum
03.12.1975
Rechtssatz
Wenn die Mutter die in ihre Pflege und Erziehung überlassenen Kinder aus Anlaß einer erlaubten neuen Eheschließung an ihren neuen Wohnort mitnimmt (hier: von BRD in die USA), so sind die dadurch allenfalls verursachten Mehrkosten (erhöhten Bedürfnisse der Kinder) bei der Unterhaltsverpflichtung des Vaters zu berücksichtigen. Daß die Mitnahme gegen seinen Willen geschah, ist jedenfalls dann ohne Bedeutung, wenn der Vater die Übersiedlung nicht (mehr) zum Anlaß eines Rückführungsantrages macht und auch sonst nicht zu erkennen ist, daß das Wohl der Kinder durch den Wohnsitzwechsel beeinträchtigt wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 309/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 309/75
Veröff: JBl 1977,370 = ÖA 1977,152 = RZ 1976/85 S 156
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047634
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00309_7500000_001