Rechtssatz RS0047704
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047704
Entscheidungsdatum
25.02.1976
Rechtssatz
Bei der Entscheidung über die Überlassung der Pflege und Erziehung ehelicher Kinder nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft ist für das Wohl eines Kindes, sofern die Existenzgrundlagen gesichert sind, ausschlaggebend weniger das materielle Interesse, sondern mehr die größere Sorgfalt bei der Erziehung, der günstigere Einfluß, die bessere Aufsicht und der geringere seelische Nachteil - der an sich schädliche Einfluß der Trennung der Eltern auf die Psyche der Kinder soll so gering als möglich gehalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047704
Dokumentnummer
JJR_19760225_OGH0002_0030OB00287_5500000_001