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Rechtssatz RS0047707×

Rechtssatz RS0047707

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047707

Geschäftszahl

7Ob16/72; 8Ob222/72; 1Ob101/74; 5Ob688/77

Entscheidungsdatum

06.12.1977

Rechtssatz

Mangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist Paragraph 142, ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. Maßgebend dafür, ob die von der Mutter angestrebte Regelung der Belassung des Kindes während der Zeit von Montag bis Freitag bei der mütterlichen Großmutter zu wählen, oder ob - nach dem Willen des Vaters - das Kind jeweils nach Internatsende nach Hause zu kommen hat, sind daher sowohl die materiellen als auch die pädagogischen und ideellen Vorteile des Kindes. Die Interessen der Eltern kommen nur insoweit in Betracht, als ihr Bestand und ihre Verfolgung darauf schließen läßt, daß die von ihnen vorgeschlagene Lösung dem Kinde zum Vorteil gereicht (Wentzel, Plessl in Klang I/2 S 53 ff).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 16/72
    Entscheidungstext OGH 26.01.1972 7 Ob 16/72
  • 8 Ob 222/72
    Entscheidungstext OGH 24.10.1972 8 Ob 222/72
    nur: Mangels Einigkeit der Eltern hat das Pflegschaftsgericht auch dann, wenn die Eltern weder geschieden sind noch getrennt leben, zu entscheiden, welche der von den Eltern gewünschten, verschiedenen Erziehungsmaßnahmen durchzuführen ist. In diesem Fall ist § 142 ABGB analog anzuwenden, sodaß in erster Linie die Interessen des Kindes für die Entscheidung bestimmend sind. (T1) Veröff: EFSlg 17290
  • 1 Ob 101/74
    Entscheidungstext OGH 12.06.1974 1 Ob 101/74
    nur T1
  • 5 Ob 688/77
    Entscheidungstext OGH 06.12.1977 5 Ob 688/77
    nur T1; Beisatz: Eine Verfügung des Gerichtes ist jedoch nur insoweit am Platze, wenn die Situation, die sich aus der unklaren Haltung der Mutter zur Ehe ergibt, das Wohl des Kindes gefährden würde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047707

Dokumentnummer

JJR_19720126_OGH0002_0070OB00016_7200000_001