Rechtssatz RS0047712
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047712
Entscheidungsdatum
21.11.1972
Rechtssatz
Wenngleich die subsidiäre Unterhaltspflicht der im § 143 ABGB nachberufenen Personen nicht nur bei einer völligen Mittellosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Vaters eintritt, sondern auch dann, wenn das, was der eheliche Vater leisten kann, zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht, so ändert dies nicht an der im ersten Satz des § 141 ABGB enthaltenen Pflicht des ehelichen Vaters, daß primär nur er dem Kind entsprechend dem § 139 ABGB den standesgemäßen Unterhalt zu verschaffen hat.Wenngleich die subsidiäre Unterhaltspflicht der im Paragraph 143, ABGB nachberufenen Personen nicht nur bei einer völligen Mittellosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit des Vaters eintritt, sondern auch dann, wenn das, was der eheliche Vater leisten kann, zur Deckung des standesgemäßen Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht, so ändert dies nicht an der im ersten Satz des Paragraph 141, ABGB enthaltenen Pflicht des ehelichen Vaters, daß primär nur er dem Kind entsprechend dem Paragraph 139, ABGB den standesgemäßen Unterhalt zu verschaffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047712
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0050OB00221_7200000_003