Rechtssatz RS0047738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0047738
Geschäftszahl
1Ob509/76; 11Os88/77; 12Os149/78; 12Os40/79
Entscheidungsdatum
27.09.1979
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 195 StGB hat nicht so sehr den Schutz der Erziehungsgewalt, sondern den Schutz des Minderjährigen im Auge, von einem Entzug der Erziehungsgewalt kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Erziehungsberechtigte über den Aufenthaltsort des Kindes unterrichtet und in der Lage ist, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen.Die Bestimmung des Paragraph 195, StGB hat nicht so sehr den Schutz der Erziehungsgewalt, sondern den Schutz des Minderjährigen im Auge, von einem Entzug der Erziehungsgewalt kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Erziehungsberechtigte über den Aufenthaltsort des Kindes unterrichtet und in der Lage ist, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 509/76
Entscheidungstext OGH 29.01.1976 1 Ob 509/76
- 11 Os 88/77
Entscheidungstext OGH 02.09.1977 11 Os 88/77
nur: Von einem Entzug der Erziehungsgewalt kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Erziehungsberechtigte über den Aufenthaltsort des Kindes unterrichtet und in der Lage ist, mit dem Kind Kontakt aufzunehmen. (T1) Beisatz: Jedoch: Die Bestimmung des § 195 StGB soll die Macht dessen schützen, dem das Erziehungsrecht zusteht. (T2)
- 12 Os 149/78
Entscheidungstext OGH 30.11.1978 12 Os 149/78
nur T1
- 12 Os 40/79
Entscheidungstext OGH 27.09.1979 12 Os 40/79
nur T1; Beisatz: Bloßes Wissen um den Aufenthaltsort ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047738
Dokumentnummer
JJR_19760129_OGH0002_0010OB00509_7600000_001