Rechtssatz RS0047747
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047747
Entscheidungsdatum
24.01.1978
Rechtssatz
Wird die Ehe der Eltern geschieden, ist grundsätzlich einem Elternteil die gesamte Erziehungsgewalt zu übertragen. Die Überlassung der Kinder in Pflege und Erziehung dritter Personen, zu denen auch die Großeltern gehören, kommt nach ständiger Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn kein Elternteil geeignet oder bereit ist, die Pflege und Erziehung der Kinder zu übernehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047747
Dokumentnummer
JJR_19780124_OGH0002_0030OB00656_7700000_001