Rechtssatz RS0047753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047753
Geschäftszahl
6Ob268/68; 7Ob49/71; 7Ob281/72
Entscheidungsdatum
17.01.1973
Rechtssatz
Unter dem Gesichtspunkt, daß vor allem das Wohl des Kindes entscheidet, ist ein zweijähriges Mädchen im allgemeinen besser der Mutter anzuvertrauen. Es sind aber auch sonstige Umstände zB Beruf, Persönlichkeit und Eigenschaften der Eltern sowie die Ursachen der Scheidung, aus welchen sich vielleicht Schlüsse auf die bessere Eignung zur Pflege und Erziehung der Kinder ziehen lassen, zu berücksichtigen. Es kommt eben immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 268/68
Entscheidungstext OGH 16.10.1968 6 Ob 268/68
Veröff: EFSlg 9652
- 7 Ob 49/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 7 Ob 49/71
nur: Unter dem Gesichtspunkt, daß vor allem das Wohl des Kindes entscheidet, ist ein zweijähriges Mädchen im allgemeinen besser der Mutter anzuvertrauen. (T1) Beisatz: Hier: Bedeutet die Zuweisung der österreichischen Kinder an die dänische Mutter, daß die Kinder in Dänemark erzogen werden, während der österreichische Vater sich in Österreich aufhält. (T2) Veröff: EvBl 1971/306 S 579 = EFSlg 15106
- 7 Ob 281/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 281/72
nur T1; Beisatz: Hier: Im besonderen Einzelfall wird Kind dem Vater belassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047753
Dokumentnummer
JJR_19681016_OGH0002_0060OB00268_6800000_001