Rechtssatz RS0047757
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047757
Geschäftszahl
4Ob538/72 (4Ob539/72); 7Ob281/72; 1Ob189/74; 1Ob159/75; 5Ob211/75; 7Ob252/75; 4Ob541/77
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
Auch der Umstand, daß die Kinder österreichische Staatsbürger sind, aber im Ausland leben und erzogen werden müßten, rechtfertigt für sich noch nicht, die Zuweisung der Kinder in Pflege und Erziehung an den im Ausland lebenden Elternteil zu versagen. Eine allfällige Erschwerung der Ausübung des Besuchsrechtes durch den anderen Elternteil ist nur unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Nachteiles für die Kinder bei der Abwägung der Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen, da diese Erschwerung bei einer Zuweisung an den im Inland verbliebenen Elternteil für den anderen, im Ausland lebenden, regelmäßig ebenso gegeben ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 538/72
Entscheidungstext OGH 25.04.1972 4 Ob 538/72
Veröff: EvBl 1972/244 S 462
- 7 Ob 281/72
Entscheidungstext OGH 17.01.1973 7 Ob 281/72
nur: Auch der Umstand, daß die Kinder österreichische Staatsbürger sind, aber im Ausland leben und erzogen werden müßten, rechtfertigt für sich noch nicht, die Zuweisung der Kinder in Pflege und Erziehung an den im Ausland lebenden Elternteil zu versagen. (T1)
- 1 Ob 189/74
Entscheidungstext OGH 04.12.1974 1 Ob 189/74
nur T1
- 1 Ob 159/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 159/75
nur T1
- 5 Ob 211/75
Entscheidungstext OGH 21.10.1975 5 Ob 211/75
nur T1
- 7 Ob 252/75
Entscheidungstext OGH 18.12.1975 7 Ob 252/75
Vgl aber; Beisatz: Es ist nicht wünschenswert, daß Kinder österreichischer Staatsbürger ohne Notwendigkeit in einem Staat und in einer Umwelt erzogen werden, wo eine Sprache gesprochen wird, welche nicht die ihres Heimatlandes ist. (T2)
- 4 Ob 541/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 4 Ob 541/77
nur T1; Beisatz: Insbesondere dann, wenn es sich um einen Wohnsitz in der BRD handelt, wo die gleiche Sprache gesprochen wird wie in Österreich und auch die sonstigen Lebensverhältnisse von denen hierzulande nicht wesentlich verschieden sind. (T3) Veröff: RZ 1978/7 S 14
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047757
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_002