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Rechtssatz RS0047760×

Rechtssatz RS0047760

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047760

Geschäftszahl

4Ob521/77

Entscheidungsdatum

07.06.1977

Rechtssatz

Können beide Elternteile infolge ihrer beruflichen Tätigkeit die Pflege und Erziehung eines Kindes nicht selbst durchführen, dann muß das Kind einem Elternteil überlassen werden, der die Pflege und Erziehung des Kindes zu lenken hat, aber die unmittelbare Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes geeigneten dritten Personen übertragen kann. Zweckmässigerweise und im Interesse des Wohles des Kindes wird das - bei gleicher Eignung der Eltern - derjenige Elternteil sein, der für die Lenkung der Pflege und Erziehung des Kindes mehr Zeit aufbringen kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 521/77
    Entscheidungstext OGH 07.06.1977 4 Ob 521/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047760

Dokumentnummer

JJR_19770607_OGH0002_0040OB00521_7700000_001