Rechtssatz RS0047760
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047760
Entscheidungsdatum
07.06.1977
Rechtssatz
Können beide Elternteile infolge ihrer beruflichen Tätigkeit die Pflege und Erziehung eines Kindes nicht selbst durchführen, dann muß das Kind einem Elternteil überlassen werden, der die Pflege und Erziehung des Kindes zu lenken hat, aber die unmittelbare Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes geeigneten dritten Personen übertragen kann. Zweckmässigerweise und im Interesse des Wohles des Kindes wird das - bei gleicher Eignung der Eltern - derjenige Elternteil sein, der für die Lenkung der Pflege und Erziehung des Kindes mehr Zeit aufbringen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047760
Dokumentnummer
JJR_19770607_OGH0002_0040OB00521_7700000_001