Rechtssatz RS0047799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047799
Entscheidungsdatum
25.05.1976
Norm
ABGB §142 Cc
PflichtschulerhaltungsgrundsatzG §13 Abs7
Rechtssatz
Der Ort, an dem sich das Kind gegen den Willen des erziehungsberechtigten Elternteiles, sei es aus eigenem Willen (etwa wenn es von zu Hause weggelaufen ist), sei es nach dem Willen eines nicht erziehungsberechtigten Dritten, also jedenfalls rechtswidrig aufhält, kann nicht seinen Schulort bestimmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047799
Dokumentnummer
JJR_19760525_OGH0002_0050OB00602_7600000_001