Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0047803×

Rechtssatz RS0047803

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047803

Geschäftszahl

7Ob772/76

Entscheidungsdatum

04.11.1976

Norm

ABGB §142 G
ABGB §178 A
PaßG 1969 §11 Abs1
PaßG 1969 §14 Abs1 litb

Rechtssatz

Grundsätzlich bedarf ein mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes im Ausland (hier: bei seiner Mutter) wohnhaftes österreichisches Kind eines gültigen Reisepasses und besitzt gegenüber seinem gesetzlichen Vertreter den Anspruch zur Erteilung der erforderlichen Zustimmung zur Ausstellung oder Verlängerung dieses Dokuments, so daß die Mutter sich im Streitfall an das Pflegschaftsgericht wenden und dieses die erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Der Versuch des Vaters, durch Verweigerung der Zustimmung eigene Anträge (Herausgabe oder Besuchsrecht) durchzusetzen, ist im allgemeinen als Anwendung unzulässigen Drucks unberechtigt. Entzieht sich jedoch die Mutter beharrlich der Überwachung durch das Pflegschaftsgericht und befolgt sie seine Verfügungen nicht, so wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet. Es kann in diesem Fall angebracht sein, zur Durchsetzung der inländischen Gerichtshoheit die Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses an das Kind nur befristet zu erteilen vergleiche 4 Ob 649/75:

dort wurde bei derzeitigem Inlandsaufenthalt die Zustimmung vorläufig verweigert), um eine gerechte Sachlösung erzielen können.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 772/76
    Entscheidungstext OGH 04.11.1976 7 Ob 772/76
    Veröff: EvBl 1977/96 S 208 = RZ 1977/74 S 167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0047803

Dokumentnummer

JJR_19761104_OGH0002_0070OB00772_7600000_001