Rechtssatz RS0047806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047806
Entscheidungsdatum
09.07.1974
Rechtssatz
Der Ehegatte braucht sich wegen eines Fehlverhaltens gegenüber den Kindern, mag dieses auch als Eheverfehlung anzusehen sein, nicht schlechthin alles von seinem Ehegatten gefallen lassen. Anstatt die nicht gebilligten Erziehungsmaßnahmen mit einem ehewidrigen Verhalten zu beantworten, wäre es Sache des Ehegatten gewesen, die Meinungsverschiedenheiten über ihm im Interesse der Tochter geboten erscheinenden Erziehungsmaßnahmen notfalls zum Anlaß zu einem Einschreiten des Pflegschaftsrichters zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047806
Dokumentnummer
JJR_19740709_OGH0002_0030OB00138_7400000_001