Rechtssatz RS0047820
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047820
Geschäftszahl
4Ob538/72 (4Ob539/72)
Entscheidungsdatum
25.04.1972
Rechtssatz
Da das Gericht gemäß § 142 Abs 2 ABGB bei einer Änderung der Verhältnisse die notwendig gewordenen neuen Anordnungen treffen kann, muß auch die Möglichkeit bejaht werden, im Interesse der Kinder eine zwischen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern und endgültiger Zuteilung der Kinder an den einen oder den anderen Elternteil notwendig gewordene Anordnung zu treffen (vgl § 382 Z 8 EO SZ 15/141; ZBl 1920/87, wonach während eines Scheidungsverfahrens über die Obsorge und Erziehung der Kinder das Pflegschaftsgericht und nicht das Prozeßgericht zu entscheiden hat). Solche Maßnahmen können aber nur dann als zulässig erachtet werden, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erscheinen.Da das Gericht gemäß Paragraph 142, Absatz 2, ABGB bei einer Änderung der Verhältnisse die notwendig gewordenen neuen Anordnungen treffen kann, muß auch die Möglichkeit bejaht werden, im Interesse der Kinder eine zwischen Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Eltern und endgültiger Zuteilung der Kinder an den einen oder den anderen Elternteil notwendig gewordene Anordnung zu treffen vergleiche Paragraph 382, Ziffer 8, EO SZ 15/141; ZBl 1920/87, wonach während eines Scheidungsverfahrens über die Obsorge und Erziehung der Kinder das Pflegschaftsgericht und nicht das Prozeßgericht zu entscheiden hat). Solche Maßnahmen können aber nur dann als zulässig erachtet werden, wenn sie im Interesse der Kinder dringend geboten erscheinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047820
Dokumentnummer
JJR_19720425_OGH0002_0040OB00538_7200000_003