Rechtssatz RS0047824
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047824
Geschäftszahl
7Ob78/72; 6Ob669/78
Entscheidungsdatum
13.07.1978
Rechtssatz
Oberste Richtschnur für jede Entscheidung gemäß § 142 ABGB ist das Wohl des von der Entscheidung betroffenen Kindes, dieses ist Subjekt und nicht Objekt des diesbezüglichen Verfahrens (ebenso EFSlg 11221, EFSlg 13093 ua). Die oberste Maxime für die Entscheidung gilt umso mehr für alle bloß das Verfahren bzw die Beschaffung von Beweisgrundlagen betreffenden Anordnungen (hier psychische Gefährdung des Minderjährigen durch zwangsweise Überstellung in ein Krankenhaus zwecks stationäre Untersuchung durch Sachverständigen).Oberste Richtschnur für jede Entscheidung gemäß Paragraph 142, ABGB ist das Wohl des von der Entscheidung betroffenen Kindes, dieses ist Subjekt und nicht Objekt des diesbezüglichen Verfahrens (ebenso EFSlg 11221, EFSlg 13093 ua). Die oberste Maxime für die Entscheidung gilt umso mehr für alle bloß das Verfahren bzw die Beschaffung von Beweisgrundlagen betreffenden Anordnungen (hier psychische Gefährdung des Minderjährigen durch zwangsweise Überstellung in ein Krankenhaus zwecks stationäre Untersuchung durch Sachverständigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047824
Dokumentnummer
JJR_19720322_OGH0002_0070OB00078_7200000_001