Rechtssatz RS0047860
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047860
Geschäftszahl
8Ob205/69; 2Ob151/74
Entscheidungsdatum
30.05.1974
Norm
ABGB §142 I
4.DVEheG §14
Rechtssatz
Nimmt das auf Grund der Staatsangehörigkeit des Kindes zuständige ausländische Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch und trifft es nach Scheidung der Ehe der Kindeseltern Maßnahmen, die jenen entsprechen, wie sie im § 142 ABGB vorgesehen sind, dann sind auch die im § 142 ABGB vorgesehenen Maßnahmen als vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit im Sinn des § 14 der 4.DVEheG zu beurteilen. Das inländische Gericht kann in einem solchen Fall derartige Maßnahmen so lange nicht ergreifen, als die Voraussetzungen des § 14 der 4.DVEheG für die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sind.Nimmt das auf Grund der Staatsangehörigkeit des Kindes zuständige ausländische Gericht seine Zuständigkeit in Anspruch und trifft es nach Scheidung der Ehe der Kindeseltern Maßnahmen, die jenen entsprechen, wie sie im Paragraph 142, ABGB vorgesehen sind, dann sind auch die im Paragraph 142, ABGB vorgesehenen Maßnahmen als vormundschaftsgerichtliche Tätigkeit im Sinn des Paragraph 14, der 4.DVEheG zu beurteilen. Das inländische Gericht kann in einem solchen Fall derartige Maßnahmen so lange nicht ergreifen, als die Voraussetzungen des Paragraph 14, der 4.DVEheG für die inländische Gerichtsbarkeit nicht gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047860
Dokumentnummer
JJR_19691014_OGH0002_0080OB00205_6900000_001