Rechtssatz RS0047868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047868
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Die Besuchsregelung für die Zeit der Sommerferien einer jeweiligen Einigung zwischen den Eltern zu überlassen, ist bei mangelndem persönlichen guten Einvernehmen der Eltern mit der Gefahr weiterer Zwistigkeiten und einer dem Wohle des Kindes widerstreitenden Verzögerung oder gar Verhinderung der Besuchsausübung verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0047868
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0040OB00572_7300000_002