Rechtssatz RS0047876
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047876
Entscheidungsdatum
19.01.1977
Rechtssatz
Der Umfang des Besuchsrechtes muß mit den wohlverstandenen Interessen des Kindes in Einklang gebracht werden. Bei etwa zarten und nervösen Kindern darf das Ausmaß des Besuchsrechtes nicht überspannt und plötzlich übermäßig ausgeweitet werden, um eine psychische Schädigung solcher Kinder zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047876
Dokumentnummer
JJR_19770119_OGH0002_0080OB00567_7600000_001