Rechtssatz RS0047889
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047889
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Rechtssatz
Auch nach Einführung des Gesetzes über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes besteht kein Anlaß davon abzugehen, daß vorerst der Großvater und erst bei dessen Unfähigkeit zur Leistung oder Unzulänglichkeit der Leistung die Großmutter subsidiär zur Unterhaltsleistung an das Enkelkind heranzuziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0047889
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19721108_OGH0002_0010OB00193_7200000_001