Rechtssatz RS0047891
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047891
Geschäftszahl
5Ob592/78; 5Ob752/81; 8Ob543/82; 5Ob514/92
Entscheidungsdatum
26.05.1992
Rechtssatz
Bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB an einen der Elternteile geht es um eine vorläufige und nicht den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen, sondern den Regeln des Außerstreitgesetzes unterliegende Maßnahme. Hiebei ist besonders zu berücksichtigen, daß der Mutter ein ausgiebiges Besuchsrecht zu einem noch nicht zwei Jahre alten Kind schon allein aus der Erwägung zu gewähren ist, es könnte andernfalls durch eine zu starke Lockerung des persönlichen Kontakts mit dem Kind ein die Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (§ 177 ABGB) wesentlich bestimmender tatsächlicher Zustand geschaffen werden.Bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des Paragraph 177, ABGB an einen der Elternteile geht es um eine vorläufige und nicht den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen, sondern den Regeln des Außerstreitgesetzes unterliegende Maßnahme. Hiebei ist besonders zu berücksichtigen, daß der Mutter ein ausgiebiges Besuchsrecht zu einem noch nicht zwei Jahre alten Kind schon allein aus der Erwägung zu gewähren ist, es könnte andernfalls durch eine zu starke Lockerung des persönlichen Kontakts mit dem Kind ein die Entscheidung über die Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten (Paragraph 177, ABGB) wesentlich bestimmender tatsächlicher Zustand geschaffen werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 592/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 5 Ob 592/78
- 5 Ob 752/81
Entscheidungstext OGH 09.03.1982 5 Ob 752/81
Beisatz: Vorläufige Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr. (T1)
- 8 Ob 543/82
Entscheidungstext OGH 02.09.1982 8 Ob 543/82
nur: Bei noch nicht entschiedener Zuteilung der elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 177 ABGB an einen der Elternteile geht es um eine vorläufige und nicht den Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen, sondern den Regeln des Außerstreitgesetzes unterliegende Maßnahme. (T2)
- 5 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 514/92
Auch; nur T2
Schlagworte
Die Gleichstellungen ab 5 Ob 752/81 erfolgten ohne Bezug zu § 142
ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047891
Dokumentnummer
JJR_19780425_OGH0002_0050OB00592_7800000_001