Rechtssatz RS0047895
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047895
Entscheidungsdatum
18.06.1969
Rechtssatz
Wenn sich die Mutter, der die Pflege und Erziehung des Kindes im Einverständnis mit dem Vater überlassen wurde, als zur Erfüllung dieser Aufgabe ungeeignet erweist, sodaß die gerichtliche Erziehungshilfe angeordnet und das Kind auf Pflege, soferne zu erwarten ist, daß das Kind in seinem Haus geordnete Verhältnisse findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0047895
Dokumentnummer
JJR_19690618_OGH0002_0050OB00163_6900000_001