Rechtssatz RS0047905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047905
Entscheidungsdatum
16.10.1975
Rechtssatz
Jener Elternteil, in dessen Pflege und Erziehung sich das Kind befindet, kann nach den Umständen des Einzelfalles beauftragt werden, das Kind dem anderen Elternteil zur Ausübung des Besuchsrechtes zu überbringen und es im Anschluß daran wieder abzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0047905
Dokumentnummer
JJR_19751016_OGH0002_0070OB00180_7500000_001