Rechtssatz RS0047908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047908
Entscheidungsdatum
14.05.1981
Rechtssatz
Die spätere Aberkennung der Rechte nach § 144 ABGB kann nichts daran ändern, daß die Anschaffung von Möbeln für die Kinder zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Kinder bei der Mutter befanden und zu dem diese berechtigt war, sie zu vertreten (§ 154 Abs 1 ABGB) - also vor Aberkennung - , wenn dies eine über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehende Maßnahme war, eine Entscheidung des Gerichtes im außstrVerf erfordert.Die spätere Aberkennung der Rechte nach Paragraph 144, ABGB kann nichts daran ändern, daß die Anschaffung von Möbeln für die Kinder zu einem Zeitpunkt, zu dem sich die Kinder bei der Mutter befanden und zu dem diese berechtigt war, sie zu vertreten (Paragraph 154, Absatz eins, ABGB) - also vor Aberkennung - , wenn dies eine über den ordentlichen Wirtschaftsbetrieb hinausgehende Maßnahme war, eine Entscheidung des Gerichtes im außstrVerf erfordert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047908
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19810514_OGH0002_0070OB00614_8100000_001