Rechtssatz RS0047921
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047921
Geschäftszahl
5Ob644/78 (5Ob645/78)
Entscheidungsdatum
19.09.1978
Rechtssatz
Bei der Beurteilung der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Frage, ob der Vater zu Unterhaltsleistungen an das Kind in Geld verpflichtet ist, wenn er der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft weder ausdrücklich noch konkludent zugestimmt hat und die Mutter das Kind gegen seinen Willen mitgenommen hat, ist in erster Linie auf das Wohl des Kindes abzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047921
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19780919_OGH0002_0050OB00644_7800000_002