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Rechtssatz RS0047923×

Rechtssatz RS0047923

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047923

Geschäftszahl

7Ob694/77; 7Ob759/81

Entscheidungsdatum

05.11.1981

Rechtssatz

Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 176, - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. Ein Fall nach diesen Bestimmungen liegt auch vor, wenn der geforderte Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltsortes schwere seelische Erschütterungen beim Kind hervorrufen würde und dessen seelische Entwicklung durch diesen Wechsel gestört oder gefährdet wäre.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 694/77
    Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 694/77
  • 7 Ob 759/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 759/81
    nur: Unter den Voraussetzungen der §§ 176 - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047923

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2009

Dokumentnummer

JJR_19771110_OGH0002_0070OB00694_7700000_001