Rechtssatz RS0047923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047923
Geschäftszahl
7Ob694/77; 7Ob759/81
Entscheidungsdatum
05.11.1981
Rechtssatz
Unter den Voraussetzungen der §§ 176 - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. Ein Fall nach diesen Bestimmungen liegt auch vor, wenn der geforderte Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltsortes schwere seelische Erschütterungen beim Kind hervorrufen würde und dessen seelische Entwicklung durch diesen Wechsel gestört oder gefährdet wäre.Unter den Voraussetzungen der Paragraphen 176, - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. Ein Fall nach diesen Bestimmungen liegt auch vor, wenn der geforderte Wechsel in der Erziehung und des Aufenthaltsortes schwere seelische Erschütterungen beim Kind hervorrufen würde und dessen seelische Entwicklung durch diesen Wechsel gestört oder gefährdet wäre.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 694/77
Entscheidungstext OGH 10.11.1977 7 Ob 694/77
- 7 Ob 759/81
Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 759/81
nur: Unter den Voraussetzungen der §§ 176 - 178 ABGB kann die Pflege und Erziehung eines Kindes auch dritten Personen überlassen werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0047923
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2009
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00694_7700000_001