Rechtssatz RS0047927
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047927
Geschäftszahl
1Ob138/74; 5Ob72/75; 1Ob786/82; 1Ob688/84; 10Ob114/00p
Entscheidungsdatum
11.07.2000
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 142 ABGB über die Regelung des persönlichen Verkehrs des Elterteils, dem ein Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen ist, ist grundsätzlich auch auf bereits mündige Kinder, aber doch unter besonderer Bedachtnahme auf ihr Alter, anzuwenden. Der Stellungnahme des betroffenen Minderjährigen kommt erhebliche Bedeutung nicht nur für die Gewährung des persönlichen Verkehrs an sich, sondern auch bei Bestimmung seines allfälligen Zeitraumes zu.Die Bestimmung des Paragraph 142, ABGB über die Regelung des persönlichen Verkehrs des Elterteils, dem ein Kind nicht in Pflege und Erziehung zugewiesen ist, ist grundsätzlich auch auf bereits mündige Kinder, aber doch unter besonderer Bedachtnahme auf ihr Alter, anzuwenden. Der Stellungnahme des betroffenen Minderjährigen kommt erhebliche Bedeutung nicht nur für die Gewährung des persönlichen Verkehrs an sich, sondern auch bei Bestimmung seines allfälligen Zeitraumes zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 138/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 1 Ob 138/74
Veröff: EvBl 1975/42 S 95 = ÖA 1976,63
- 5 Ob 72/75
Entscheidungstext OGH 13.05.1975 5 Ob 72/75
Veröff: EFSlg 24239
- 1 Ob 786/82
Entscheidungstext OGH 01.12.1982 1 Ob 786/82
Auch
- 1 Ob 688/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 688/84
Auch
- 10 Ob 114/00p
Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 114/00p
nur: Der Stellungnahme des betroffenen Minderjährigen kommt erhebliche Bedeutung zu. (T1) Beisatz: Es ist nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung nur noch vertieft und verstärkt würde. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0047927
Dokumentnummer
JJR_19740828_OGH0002_0010OB00138_7400000_001