Rechtssatz RS0047940
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047940
Entscheidungsdatum
10.10.1991
Rechtssatz
Die Feststellung der Vaterschaft kann nicht den zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge - diese umfaßt gemäß § 144 ABGB die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung - zugezählt werden.Die Feststellung der Vaterschaft kann nicht den zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge - diese umfaßt gemäß Paragraph 144, ABGB die Pflege und Erziehung, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung - zugezählt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047940
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19911010_OGH0002_0070OB00599_9100000_001