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Rechtssatz RS0047947

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047947

Geschäftszahl

7Ob763/83; 6Ob179/05z

Entscheidungsdatum

15.12.2005

Rechtssatz

Durch die Adoption wird der uneheliche Vater zum Elternteil im Sinne des Paragraphen 144, 145, 154, ABGB. Ebenso wird die Rechtsstellung der unehelichen Mutter als Einzelvormund durch die Adoption berührt. Auch das Recht auf Pflege und Erziehung steht ihr nach der Adoption nur neben dem Wahlvater zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 763/83
    Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 763/83
    Veröff: NZ 1984,152
  • 6 Ob 179/05z
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
    Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047947

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19840112_OGH0002_0070OB00763_8300000_001