Rechtssatz RS0047947
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047947
Geschäftszahl
7Ob763/83; 6Ob179/05z
Entscheidungsdatum
15.12.2005
Rechtssatz
Durch die Adoption wird der uneheliche Vater zum Elternteil im Sinne des §§ 144, 145, 154 ABGB. Ebenso wird die Rechtsstellung der unehelichen Mutter als Einzelvormund durch die Adoption berührt. Auch das Recht auf Pflege und Erziehung steht ihr nach der Adoption nur neben dem Wahlvater zu.Durch die Adoption wird der uneheliche Vater zum Elternteil im Sinne des Paragraphen 144, 145, 154, ABGB. Ebenso wird die Rechtsstellung der unehelichen Mutter als Einzelvormund durch die Adoption berührt. Auch das Recht auf Pflege und Erziehung steht ihr nach der Adoption nur neben dem Wahlvater zu.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 763/83
Entscheidungstext OGH 12.01.1984 7 Ob 763/83
Veröff: NZ 1984,152
- 6 Ob 179/05z
Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 179/05z
Vgl auch; Beisatz: Die Adoption bringt gegenüber einer gemeinsamen Obsorgeregelung weder Vorteile für das uneheliche Kind noch für dessen Vater. Dies gilt zumindest in jenen Fällen, in denen die Mutter nicht auf ihre familienrechtliche Position gegen ihr uneheliches Kind verzichten will und selbst obsorgeberechtigt ist. In einem solchen Fall der möglichen gemeinsamen Obsorge besteht kein Bedarf, die Adoption eines unehelichen Kindes durch seinen Vater für zulässig anzusehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0047947
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19840112_OGH0002_0070OB00763_8300000_001