Rechtssatz RS0047960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047960
Entscheidungsdatum
18.01.1978
Rechtssatz
Ruht die Erziehungsgewalt eines Elternteiles und ist der andere Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der §§ 176 bis 178 ABGB zur Erziehung nicht geeignet, kann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind auch auf einen geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden. Daran hat die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nichts geändert.Ruht die Erziehungsgewalt eines Elternteiles und ist der andere Elternteil unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der Paragraphen 176 bis 178 ABGB zur Erziehung nicht geeignet, kann die Erziehungsgewalt einer dritten Person oder Stelle übertragen und das Kind auch auf einen geeigneten Pflegeplatz untergebracht werden. Daran hat die Neuordnung des Kindschaftsrechtes nichts geändert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047960
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19780118_OGH0002_0080OB00573_7700000_003