Rechtssatz RS0047966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047966
Geschäftszahl
6Ob639/82; 6Ob649/88
Entscheidungsdatum
06.09.1988
Rechtssatz
Keinesfalls kann aus dem Umstand allein, daß sich die Mutter in der Vergangenheit allenfalls nicht um das Kind gekümmert hat, eine konkrete Gefährdung des Kindes für die Gegenwart oder Zukunft erschlossen werden, die eine neuerliche Entscheidung über das Recht der Pflege und Erziehung notwendig machen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0047966
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19820519_OGH0002_0060OB00639_8200000_001