Rechtssatz RS0047987
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047987
Geschäftszahl
1Ob532/79; 7Ob576/80 (7Ob577/80); 5Ob615/81; 1Ob650/86
Entscheidungsdatum
17.11.1986
Rechtssatz
Auch bei der neuen Rechtslage bleibt es im Ergebnis dabei, daß wegen einer besonderen psychischen Beschaffenheit schwere seelische Erschütterungen des Kindes konkret befürchtet werden müßten, um den Antrag des Vaters - unter gleichzeitiger Entziehung des Erziehungsrechtes (§ 176 ABGB nF) - abzuweisen und das Kind den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung zuzuweisen.Auch bei der neuen Rechtslage bleibt es im Ergebnis dabei, daß wegen einer besonderen psychischen Beschaffenheit schwere seelische Erschütterungen des Kindes konkret befürchtet werden müßten, um den Antrag des Vaters - unter gleichzeitiger Entziehung des Erziehungsrechtes (Paragraph 176, ABGB nF) - abzuweisen und das Kind den mütterlichen Großeltern in Pflege und Erziehung zuzuweisen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 532/79
Entscheidungstext OGH 21.02.1979 1 Ob 532/79
Veröff: EFSlg 33605
- 7 Ob 576/80
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 576/80
Vgl auch; Veröff: EFSlg 35983 = EFSlg 35984
- 5 Ob 615/81
Entscheidungstext OGH 15.12.1981 5 Ob 615/81
- 1 Ob 650/86
Entscheidungstext OGH 17.11.1986 1 Ob 650/86
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0047987
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19790221_OGH0002_0010OB00532_7900000_002