Rechtssatz RS0047993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047993
Geschäftszahl
6Ob719/83; 6Ob507/84
Entscheidungsdatum
26.01.1984
Rechtssatz
Im Fall des Zuerwerbes von Liegenschaftsanteilen zu bereits im Eigentum des pflegebefohlenen Kindes stehenden Anteilen an denselben Liegenschaften, die von Sondervermögensverwaltung nach § 145 c ABGB betroffen sind, ist im Interesse des Kindeswohles und der dadurch gebotenen Einheit der Verwaltung und Vertretung die Sondervermögensverwaltung im Sinne eine in objektiver Betrachtung zu unterstellenden Widmungsaktes auf die neu hinzuerworbenen Liegenschaftsanteile auszudehnen.Im Fall des Zuerwerbes von Liegenschaftsanteilen zu bereits im Eigentum des pflegebefohlenen Kindes stehenden Anteilen an denselben Liegenschaften, die von Sondervermögensverwaltung nach Paragraph 145, c ABGB betroffen sind, ist im Interesse des Kindeswohles und der dadurch gebotenen Einheit der Verwaltung und Vertretung die Sondervermögensverwaltung im Sinne eine in objektiver Betrachtung zu unterstellenden Widmungsaktes auf die neu hinzuerworbenen Liegenschaftsanteile auszudehnen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 719/83
Entscheidungstext OGH 20.07.1983 6 Ob 719/83
Veröff: ÖA 1986/18
- 6 Ob 507/84
Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 507/84
Auch; Beisatz: Hier: Verfolgung eines Anspruches des pflegebefohlenen Kindes, auf Übertragung eines Vorkaufsrechtes hinsichtlich eines weiteren Liegenschaftsanteiles. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047993
Dokumentnummer
JJR_19830720_OGH0002_0060OB00719_8300000_001