Rechtssatz RS0047994
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047994
Geschäftszahl
1Ob756/81; 1Ob179/11x
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. Bei zwischen den Eltern bestehenden Spannungen kann es zum Wohle des sich in der Pubertät befindlichen Kindes und zur Förderung seiner weiteren gedeihlichen seelischen Entwicklung notwendig sein, einem Elternteil des von ihm ohnedies bereits seit langem nicht mehr ausgeübte Besuchsrecht abzuerkennen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 756/81
Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 756/81
Veröff: RZ 1982/16 S 57
- 1 Ob 179/11x
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
nur: Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. (T1); Beisatz: Daher bedarf es auch keiner allgemeinen, nicht fallbezogenen Erörterung haftungsbegründender Gefahrvermeidungs‑ und Gefahrabwendungspflichten. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047994
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2012
Dokumentnummer
JJR_19811014_OGH0002_0010OB00756_8100000_001