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Rechtssatz RS0047994×

Rechtssatz RS0047994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047994

Geschäftszahl

1Ob756/81; 1Ob179/11x

Entscheidungsdatum

13.10.2011

Rechtssatz

Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. Bei zwischen den Eltern bestehenden Spannungen kann es zum Wohle des sich in der Pubertät befindlichen Kindes und zur Förderung seiner weiteren gedeihlichen seelischen Entwicklung notwendig sein, einem Elternteil des von ihm ohnedies bereits seit langem nicht mehr ausgeübte Besuchsrecht abzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 756/81
    Veröff: RZ 1982/16 S 57
  • 1 Ob 179/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
    nur: Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. (T1); Beisatz: Daher bedarf es auch keiner allgemeinen, nicht fallbezogenen Erörterung haftungsbegründender Gefahrvermeidungs‑ und Gefahrabwendungspflichten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012

Dokumentnummer

JJR_19811014_OGH0002_0010OB00756_8100000_001