Rechtssatz RS0048014
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048014
Entscheidungsdatum
24.05.1984
Rechtssatz
Daß der Vater bei Ausübung seines Besuchsrechtes das Kind teilweise auch seiner Mutter überläßt, widerstreitet grundsätzlich nicht den Interessen des Minderjährigen, zumal der Gesetzgeber auch den Großeltern das Recht, mit dem Kind zu verkehren, im Regelfall zubilligt (§ 148 Abs 2 ABGB).Daß der Vater bei Ausübung seines Besuchsrechtes das Kind teilweise auch seiner Mutter überläßt, widerstreitet grundsätzlich nicht den Interessen des Minderjährigen, zumal der Gesetzgeber auch den Großeltern das Recht, mit dem Kind zu verkehren, im Regelfall zubilligt (Paragraph 148, Absatz 2, ABGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0048014
Dokumentnummer
JJR_19840524_OGH0002_0060OB00586_8400000_001