Rechtssatz RS0048048
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048048
Entscheidungsdatum
19.05.1998
Rechtssatz
Es wäre mit der Wahrung des Wohles des Kindes nicht vereinbar, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil immer wieder damit belastet werden könnte, daß er vom anderen Elternteil - und bei Meinungsverschiedenheiten vom Gericht - ständig zu Einzelmaßnahmen und Einzelauskünften verhalten wird. Hat das Pflegschaftsgericht von sich aus Bedenken, steht es ihm frei, im Rahmen von Erhebungen, ob allenfalls das Wohl des Kindes im Sinne des § 176 Abs 1 ABGB gefährdet ist, die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte von Amts wegen einzuholen.Es wäre mit der Wahrung des Wohles des Kindes nicht vereinbar, wenn der erziehungsberechtigte Elternteil immer wieder damit belastet werden könnte, daß er vom anderen Elternteil - und bei Meinungsverschiedenheiten vom Gericht - ständig zu Einzelmaßnahmen und Einzelauskünften verhalten wird. Hat das Pflegschaftsgericht von sich aus Bedenken, steht es ihm frei, im Rahmen von Erhebungen, ob allenfalls das Wohl des Kindes im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gefährdet ist, die ihm erforderlich erscheinenden Auskünfte von Amts wegen einzuholen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 717/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 717/80
Veröff: SZ 53/157 = EvBl 1981/143 S 433 = ÖA 1983,46
- 7 Ob 91/98b
Entscheidungstext OGH 19.05.1998 7 Ob 91/98b
Beisatz: Der sorgeberechtigte Elternteil ist ohne besonderen Grund nicht verpflichtet, dem anderen Elternteil Informationen über einzelne Erziehungsmaßnahmen und deren Erfolg, wie im besonderen durch Übermittlung von Schulzeugnissen, zu erteilen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048048
Dokumentnummer
JJR_19801126_OGH0002_0010OB00717_8000000_002