Rechtssatz RS0048079
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048079
Geschäftszahl
1Ob655/76; 1Ob563/79
Entscheidungsdatum
30.03.1979
Rechtssatz
Wer nach Erreichung der Mündigkeit verschuldensfähig ist, ist grundsätzlich zivilrechtlich auch voll deliktsfähig. Das gilt auch dann, wenn ein Minderjähriger das Unrechtmäßige seines Tuns im strafrechtlichen Sinn noch nicht voll erkannt hat. Nach § 1310 ABGB kann zivilrechtlich darüber hinaus auch der strafrechtlich nie verantwortliche Unmündige verantwortlich sein.Wer nach Erreichung der Mündigkeit verschuldensfähig ist, ist grundsätzlich zivilrechtlich auch voll deliktsfähig. Das gilt auch dann, wenn ein Minderjähriger das Unrechtmäßige seines Tuns im strafrechtlichen Sinn noch nicht voll erkannt hat. Nach Paragraph 1310, ABGB kann zivilrechtlich darüber hinaus auch der strafrechtlich nie verantwortliche Unmündige verantwortlich sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 655/76
Entscheidungstext OGH 07.07.1976 1 Ob 655/76
Veröff: EvBl 1977/41 S 100 (dort falsch mit 1 Ob 665/76 zitiert)
- 1 Ob 563/79
Entscheidungstext OGH 30.03.1979 1 Ob 563/79
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048079
Dokumentnummer
JJR_19760707_OGH0002_0010OB00655_7600000_001