Rechtssatz RS0048090
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048090
Entscheidungsdatum
28.11.1973
Rechtssatz
Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß § 152 ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.Durch die Genehmigung des vom Minderjährigen abgeschlossenen Kaufvertrages wird der Vater und gesetzliche Vertreter selbst nicht (Mitschuldner) Schuldner des Kaufpreises. Diese (nachträgliche) Genehmigung gemäß Paragraph 152, ABGB (aF) hat nämlich nur die Wirkung, daß der vom Minderjährigen abgeschlossene Vertrag rückwirkend Gültigkeit erlangt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048090
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19731128_OGH0002_0050OB00193_7300000_002