Rechtssatz RS0048103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048103
Geschäftszahl
2Ob139/60; 2Ob426/70
Entscheidungsdatum
18.03.1971
Rechtssatz
1.) Die Unterhaltsverpflichtung der Kinder tritt nicht erst dann ein, wenn die Eltern in Dürftigkeit verfallen, sondern schon dann, wenn dies auch nur bei einem Elternteil der Fall ist.
2.) Die Eltern sind in Dürftigkeit verfallen, wenn sie sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft nicht zu verschaffen vermögen.
3.) Die Dürftigkeit eines Elternteiles setzt voraus, daß die Deckung des anständigen Unterhaltes durch den vorleistungspflichtigen Gatten nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 139/60
Entscheidungstext OGH 22.04.1960 2 Ob 139/60
Veröff: ZVR 1960/264 S 180
- 2 Ob 426/70
Entscheidungstext OGH 18.03.1971 2 Ob 426/70
nur: Die Eltern sind in Dürftigkeit verfallen, wenn sie sich den anständigen Unterhalt aus eigener Kraft nicht zu verschaffen vermögen. (T1) nur: Die Dürftigkeit eines Elternteiles setzt voraus, daß die Deckung des anständigen Unterhaltes durch den vorleistungspflichtigen Gatten nicht möglich ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0048103
Dokumentnummer
JJR_19600422_OGH0002_0020OB00139_6000000_001