Rechtssatz RS0048127
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048127
Geschäftszahl
2Ob718/51; 3Ob454/53; 2Ob1206/27; 1Ob99/62; 1Ob88/09m
Entscheidungsdatum
09.06.2009
Rechtssatz
Der Unterhaltsanspruch nach § 154 ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.Der Unterhaltsanspruch nach Paragraph 154, ABGB setzt Vermögenslosigkeit des Elternteiles voraus. Vermögenslosigkeit ist schon dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsbedürftige zwar Vermögen hat, jedoch nur solches, das zur Bestreitung des Unterhaltes nicht verwertbar ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 718/51
Entscheidungstext OGH 07.11.1951 2 Ob 718/51
- 3 Ob 454/53
Entscheidungstext OGH 13.07.1953 3 Ob 454/53
Beisatz: Nicht erst bei Dürftigkeit beider Eltern. (T1) Veröff: SZ 26/190
- 2 Ob 1206/27
Entscheidungstext OGH 13.12.1927 2 Ob 1206/27
Gegenteilig; Veröff: SZ 9/295
- 1 Ob 99/62
Entscheidungstext OGH 02.05.1962 1 Ob 99/62
- 1 Ob 88/09m
Entscheidungstext OGH 09.06.2009 1 Ob 88/09m
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch eines Elternteils mindert sich nach § 143 Abs 3 Satz 1 ABGB insoweit, als ihm die Heranziehung des Stammes des eigenen Vermögens zumutbar ist. Das setzt ein verwertbares Vermögen voraus. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048127
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19511107_OGH0002_0020OB00718_5100000_001