Rechtssatz RS0048136
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048136
Entscheidungsdatum
09.11.1978
Rechtssatz
Hat die Kindesmutter den Kindesvater von der von ihr angestrebten Namensänderung des Minderjährigen gemäß § 178 Abs 1 ABGB verständigt und wurde diese Namensänderung rechtskräftig durchgeführt, so ist nur mehr zu prüfen, ob durch diese bereits erfolgte Namensänderung eine solche Beeinträchtigung des Wohles des Kindes eingetreten ist, daß eine Rückänderung des Namens des Minderjährigen (hier: in Plhak) in den Namen des Vaters, bei der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 176 ABGB nF zu beantragen wäre.Hat die Kindesmutter den Kindesvater von der von ihr angestrebten Namensänderung des Minderjährigen gemäß Paragraph 178, Absatz eins, ABGB verständigt und wurde diese Namensänderung rechtskräftig durchgeführt, so ist nur mehr zu prüfen, ob durch diese bereits erfolgte Namensänderung eine solche Beeinträchtigung des Wohles des Kindes eingetreten ist, daß eine Rückänderung des Namens des Minderjährigen (hier: in Plhak) in den Namen des Vaters, bei der Verwaltungsbehörde im Sinne des Paragraph 176, ABGB nF zu beantragen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048136
Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0020OB00562_7800000_001