Rechtssatz RS0048171
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048171
Geschäftszahl
3Ob224/75; 7Ob687/78; 3Ob515/80
Entscheidungsdatum
25.03.1981
Rechtssatz
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichtes, mit dem gemäß § 31 PStG die eingetretene Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgesprochen wird, ist nur deklarativer Natur und hat keine materielle Rechtskraftwirkung. Der Beschluß hat nur die Bedeutung einer Bescheinigung über die vorläufig bewiesene Ehelichkeit und ist solange wirksam, als nicht im Prozeß etwas anderes festgestellt wird.Der Beschluß des Vormundschaftsgerichtes, mit dem gemäß Paragraph 31, PStG die eingetretene Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgesprochen wird, ist nur deklarativer Natur und hat keine materielle Rechtskraftwirkung. Der Beschluß hat nur die Bedeutung einer Bescheinigung über die vorläufig bewiesene Ehelichkeit und ist solange wirksam, als nicht im Prozeß etwas anderes festgestellt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 224/75
Entscheidungstext OGH 15.06.1976 3 Ob 224/75
Veröff: SZ 49/78
- 7 Ob 687/78
Entscheidungstext OGH 12.10.1978 7 Ob 687/78
nur: Der Beschluß des Vormundschaftsgerichtes, mit dem gemäß § 31 PStG die eingetretene Legitimation durch nachfolgende Ehe ausgesprochen wird, ist nur deklarativer Natur. (T1)
- 3 Ob 515/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 515/80
nur T1; Veröff: SZ 54/40 = EvBl 1981/167 S 490 = JBl 1982,99 (zustimmend Schwimann) = ÖA 1983,47
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048171
Dokumentnummer
JJR_19760615_OGH0002_0030OB00224_7500000_003