Rechtssatz RS0048172
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048172
Entscheidungsdatum
01.12.1981
Rechtssatz
Die Anschaffung eines Autos durch einen beschränkten Entmündigten für private Zwecke gehört dann nicht zur ordentlichen Hauswirtschaftsgebarung, wenn kein Bargeld vorhanden ist und die Einhaltung der mehrjährigen Rückzahlungsverpflichtungen nur durch ein bescheidenes Einkommen aus unselbständiger Arbeit abgesichert werden kann. Eine derartige Bindung hätte mindestens zur Voraussetzung, daß im Sinne einer geordneten Wirtschaftsführung, also vorausschauenden Einteilung der Geldmittel, die Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Einkommen möglich wäre, um die Kaufpreisabstattung auch im Falle einer Einkommensverminderung oder eines vorübergehenden Einkommensverlustes entsprechend abzusichern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048172
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0020OB00546_8100000_001