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Rechtssatz RS0048172

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048172

Geschäftszahl

2Ob546/81

Entscheidungsdatum

01.12.1981

Norm

ABGB §154 Abs3 G
ABGB §245
EntmO §4 Abs1

Rechtssatz

Die Anschaffung eines Autos durch einen beschränkten Entmündigten für private Zwecke gehört dann nicht zur ordentlichen Hauswirtschaftsgebarung, wenn kein Bargeld vorhanden ist und die Einhaltung der mehrjährigen Rückzahlungsverpflichtungen nur durch ein bescheidenes Einkommen aus unselbständiger Arbeit abgesichert werden kann. Eine derartige Bindung hätte mindestens zur Voraussetzung, daß im Sinne einer geordneten Wirtschaftsführung, also vorausschauenden Einteilung der Geldmittel, die Bildung von Rücklagen aus dem laufenden Einkommen möglich wäre, um die Kaufpreisabstattung auch im Falle einer Einkommensverminderung oder eines vorübergehenden Einkommensverlustes entsprechend abzusichern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 546/81
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 2 Ob 546/81
    Veröff: RZ 1982/57 S 219

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0048172

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0020OB00546_8100000_001