Rechtssatz RS0048178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048178
Entscheidungsdatum
10.11.1977
Rechtssatz
Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 111 Abs 1 und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht.Wurde eine Pflegschaftssache aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 111, Absatz eins und 2 JN einem Gericht übertragen und erwuchs der bezughabende Beschluß nach Legitimation des Kindes in Rechtskraft, erfolgt die Entscheidung nicht durch das unzuständige Gericht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048178
Dokumentnummer
JJR_19771110_OGH0002_0070OB00694_7700000_002