Rechtssatz RS0048245
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048245
Entscheidungsdatum
25.02.1998
Rechtssatz
Hat der Machtgeber einmal wirksam eine Vollmacht erteilt und dies auch nach außen kundgegeben, dann muß er die Bevollmächtigung solange gegen sich gelten lassen, bis er den dadurch geschaffenen äußeren Tatbestand der Bevollmächtigung wieder beseitigt, indem er auch die Aufhebung der Vollmacht mit dem verkehrsüblichen Mitteln und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kundgibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 580/87
Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 580/87
Veröff: SZ 61/75 = JBl 1988,515 = NZ 1989,125
- 9 ObA 45/98b
Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 45/98b
Beisatz: Die Beweislast dafür, daß der Dritte von der Aufhebung der Vollmacht gewußt oder schuldhaft nicht gewußt hat - bereits leichte Fahrlässigkeit schadet - trifft den Machtgeber. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048245
Dokumentnummer
JJR_19880323_OGH0002_0030OB00580_8700000_002