Rechtssatz RS0048305
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048305
Entscheidungsdatum
01.03.1983
Rechtssatz
Wurde die Klage nach ihrem Vorbringen nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Bestreitung der ehelichen Abstammung gestützt, so verstößt die Umdeutung des in der Protokollarklage formulierten Begehrens im Sinne der Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses aus dem Grunde des § 164 a Abs 1 Z 2 ABGB nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO.Wurde die Klage nach ihrem Vorbringen nicht ausschließlich auf den Rechtsgrund der Bestreitung der ehelichen Abstammung gestützt, so verstößt die Umdeutung des in der Protokollarklage formulierten Begehrens im Sinne der Feststellung der Unwirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses aus dem Grunde des Paragraph 164, a Absatz eins, Ziffer 2, ABGB nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048305
Dokumentnummer
JJR_19830301_OGH0002_0050OB00712_8200000_001